Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle
des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) Nordrhein e. V., abgekürzt „ADAC Nordrhein“, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn Wolfgang Jakobs, Luxemburger Straße 169, 50939 Köln, vom 23.07.2020.
Präambel
Der ADAC Nordrhein setzt sich im Rahmen seiner satzungsgemäßen Ziele für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder und ihrer Familien ein und unterstützt sie unter anderem bei Kauf, Verkauf, Pflege der Kraftfahrzeuge und sonstigen mit der Haltung von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Fragen im Interesse des Verbraucherschutzes. Im Rahmen dieser Tätigkeit zeigt sich gerade im Bereich des privaten Fahrzeugkaufs und -verkaufs der Bedarf nach einer schnellen und kostengünstigen Möglichkeit Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Mit der Anerkennung als weitere Gütestelle im Sinne von § 45 JustG NRW bietet der ADAC Nordrhein Privatpersonen die Möglichkeit eine gütliche Einigung mit der Gegenseite zu finden und sich damit ein zeitintensives Gerichtsverfahren mit höherem Kostenrisiko zu sparen.
§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Gütestelle des ADAC Nordrhein e.V. ist die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Kaufverträgen über Fahrzeuge und / oder Fahrzeugteile zwischen natürlichen Personen im Bereich des ADAC Nordrhein e.V.. Die Gütestelle kann sowohl von ADAC Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern angerufen werden.
§ 2 Schlichtungsperson
Die Gütestelle ist besetzt mit mindestens einem Mitarbeiter des ADAC Nordrhein e.V., welcher die Befähigung zum Richteramt besitzt (Schlichtungsperson).
Die Schlichtungsperson darf keine der Parteien vor Beginn des Verfahrens in Zusammenhang mit dem anhängigen Streitstoff beraten oder vertreten haben.
Die Schlichtungsperson wird ferner nicht tätig,
a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
Die Schlichtungsperson ist gegenüber den Parteien zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassender Verschwiegenheit verpflichtet. Ist die Schlichtungsperson Rechtsanwalt, unterliegt sie darüber hinaus den berufsrechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
§ 3 Verfahrenseinleitung
1. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich oder in elektronischer Form unter genauer Darlegung des behaupteten Anspruchs und des zugrundeliegenden Sachverhalts an die Gütestelle zu richten.
Der Antrag soll folgendes beinhalten:
a) Name und Anschrift der Parteien.
b) Eine kurze Darstellung des Sachverhalts
c) Angabe des Anspruchs, welchen der Antragsteller gegen den Antragsgegner erhebt (bei Zahlungsansprüchen: Höhe der Forderung).
2. Darüber hinaus soll der Antragsteller erklären, ob sich der Antragsgegner im Vorfeld mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Schlichtungsperson auf Wunsch des Antragstellers den Antragsgegner über das Schlichtungsbegehren informieren und nach Möglichkeit die Zustimmung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einholen.
§ 4 Gang des Schlichtungsverfahrens
1. Sobald der Schlichtungsperson der Antrag und das Einverständnis des Antragsgegners vorliegt, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er die Parteien persönlich lädt.
2. In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab und verfährt schriftlich.
§ 5 Schlichtungsverhandlung
1. Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.
2. Die Schlichtungsperson lädt keine Zeugen oder Sachverständigen. Von den Parteien mitgebrachte Zeugen und Sachverständige können angehört werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und deren Anhörung zweckdienlich erscheint. Über die Absicht, zum Termin Zeugen und/oder Sachverständige zu stellen, hat die Partei die Schlichtungsperson mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Bezeichnung der Person nach Namen und Anschrift zu informieren. Die andere Seite wird davon umgehend in Kenntnis gesetzt.
3. Zu Beginn der Schlichtungsverhandlung klärt die Schlichtungsperson über das Schlichtungsverfahren auf und führt in den Sachverhalt ein.
4. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben den Sachverhalt aus eigener Sicht darzulegen.
5. Auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Anträgen und Unterlagen sowie der Schlichtungsverhandlung kann die Schlichtungsperson einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen oder zur gütlichen Erledigung des Schlichtungsverfahrens unterbreiten.
§ 6 Erscheinen der Parteien, Folgen des Nichterscheinens
1. Die Parteien können den Schlichtungstermin persönlich oder durch einen Vertreter, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem unbedingtem Vergleichsabschluss ausdrücklich und schriftlich ermächtigt ist, wahrnehmen. Dabei kann sich jede Partei im Termin eines Beistandes oder eines Rechtsanwaltes bedienen.
2. Erscheint eine der Parteien nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Schlichtungsversuch als erfolglos. Die nichterschienene Partei kann innerhalb von vierzehn Tagen erklären, ob sie weiterhin am Schlichtungsversuch festhalten möchte. Ist dies nicht der Fall wird der erfolglose Schlichtungsversuch schriftlich protokoliert.
§ 7 Protokollierung einer gütlichen Einigung
1. Bei Zustandekommen einer gütlichen Einigung ist der Vergleich unter Angabe des Datums und des Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Die Schlichtungsperson bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Der Vergleich muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten, wobei diese der Höhe nach auszuweisen sind. Die der jeweiligen Partei entstandenen Auslagen für z.B. Rechtsanwalt, Sachverständiger, etc. trägt diese im Zweifel selbst.
2. Aus dem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleiches kann nach Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Köln die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfinden.
§ 8 Pflichten der am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, die Schlichtungsperson in einem nachfolgenden Schiedsgericht- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden. Die Parteien verpflichten sich
a) Ansichten oder Vorschläge der anderen Parteien in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeiten
b) Eingeständnisse der anderen Parteien im Laufe des Schlichtungsverfahrens
c) Vorschläge der Schlichtungsperson
d) die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag der Schlichtungsperson anzunehmen
nicht als Beweise in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Verfahrens war oder ist.
§ 9 Aktenführung
1. Über das Verfahren vor der Gütestelle wird eine Handakte geführt. In dieser wird insbesondere der Zeitpunkt der Anbringung des Güteantrages, weitere Verfahrenshandlungen, die Beendigung des Güteverfahrens und der Inhalt eines möglichen Vergleiches dokumentiert.
2. Die Handakte wird für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Güteverfahrens aufbewahrt.
3. Die Parteien können innerhalb des unter Nr. 2 genannten Zeitraums eine beglaubigte Ablichtung der Handakte gegen Kostenerstattung nach Maßgabe des § 10 verlangen.
§ 10 Kosten des Schlichtungsverfahrens
1. Die Gütestelle erhebt Vorschüsse zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Gebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Auflistung vom Antragsteller:
Nr. 1 Gebühr für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens 30,00 €
Nr. 2 Gebühr für die Durchführung der 1. Schlichtungsverhandlung 20,00 €
Nr. 3 Gebühr für jeden weiteren Termin der Schlichtungsverhandlung 20,00 €
Nr. 4 Gebühr für die Erledigung im schriftlichen Verfahren 20,00 €
Nr. 5 Gebühr für Auslagen und Telekommunikation 10,00 €
Nr. 6 Gebühr für die Ausfertigung und Versendung einer beglaubigten Ausfertigung der Handakte 10,00 €
In den oben angegebenen Gebühren ist die geltende Umsatzsteuer enthalten.
2. Ist der Antragsteller selbst ADAC Mitglied wird die Gebühr Nr. 1 für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht erhoben.
3. Wird der Gebührenvorschluss vom Antragsteller nicht bis spätestens eine Woche vor der Schlichtungsverhandlung geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen.
4. Wird das Schlichtungsverfahren ohne gütliche Einigung oder durch Rücknahme des Schlichtungsantrags beendet, bleibt der Antragssteller Kostenschuldner der Verfahrensgebühren.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Gütestelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln in Kraft.